Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 343 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Gesamtvertrag für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Betreuung

Paragraph 343 b,

  1. Absatz eins,Zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer ist ein für die Vertragsparteien verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen, der für die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, die Tätigkeiten und die Vergütung der freiberuflich tätigen Ärzte regelt; dieser Gesamtvertrag bedarf der Zustimmung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sowie der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
  2. Absatz 2,Für den Abschluß eines Einzelvertrages im Sinne des Geamtvertrages nach Absatz eins, kommen nur Ärzte in Betracht, die die im Paragraph 79, Absatz 2, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG genannten Voraussetzungen erfüllen.
  3. Absatz 3,Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 338 bis 351 sinngemäß, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211103