Absatz eins,Beitragsgrundlage ist
- Ziffer einsfür Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die allgemeine Beitragsgrundlage nach den Paragraphen 44 bis 47, für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, die Beitragsgrundlage nach Paragraph 76 a, oder Paragraph 76 b,, für die Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 4, das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jeweils Anspruch hatte, für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Halbsatz die für die Ermittlung des besonderen Pensionsbeitrages maßgebende Beitragsgrundlage, für die Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 6, in den Fällen des Paragraph 314, Absatz 4, ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, in den Fällen des Paragraph 314 a, Absatz 5, der danach als Entgelt geltende Betrag, für Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 7, die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den Paragraphen 12, 19 a, oder 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit hiefür gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist, für Beitragszeiten in der Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft die Beitragsgrundlage nach Paragraph 470, Absatz 3,, für nach Paragraph 108, des Notarversorgungsgesetzes als Beitragszeiten nach Paragraph 225, geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem Notarversorgungsgesetz;
- Ziffer 2für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten
- Litera awenn in den Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ein Arbeitsverdienst vorgemerkt ist, dieser Arbeitsverdienst;
- Litera bwenn in den Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften eine Beitrags(Gehalts)klasse vorgemerkt ist, der in der Anlage 2 angegebene Betrag;
- Litera cabweichend von Litera a, in der Pensionsversicherung der Angestellten für Beitragszeiten vor dem 1. Juli 1927 allgemein bei männlichen Versicherten 0,61 €, bei weiblichen Versicherten 0,48 € für den Kalendertag (18,17 € bzw. 14,53 € für den Kalendermonat);
- Litera debenfalls abweichend von Litera a, in der knappschaftlichen Pensionsversicherung für Beitragszeiten der Arbeiter vor dem 1. April 1939 der in Anlage 2 angegebene Betrag, und zwar für Vollhauer der Beitragsklasse römisch neun, sonstige Arbeiter unter Tag der Beitragsklasse römisch sieben, Arbeiter ober Tag der Beitragsklasse römisch sechs, weibliche Versicherte der Beitragsklasse römisch vier;
- Litera egleichfalls abweichend von Litera a, in der Pensionsversicherung der Arbeiter für Beitragszeiten, für die nach den Bestimmungen des Paragraph 80 a, SV-ÜG. 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 99, ein Mindestbeitrag zu leisten war, das Zehnfache des Mindestbeitrages;
- Litera fnach Paragraph 226, Absatz 2, Litera a und e das Entgelt, auf das der Dienstnehmer im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis jeweils Anspruch hatte;
- Litera gnach Paragraph 226, Absatz 2, Litera d, der nach Paragraph 314, Absatz 4, bzw. nach Paragraph 314 a, Absatz 5, als Entgelt geltende Betrag;
- Litera hfür nach Paragraph 96, Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung als Beitragszeiten nach Paragraph 226, geltende Zeiten die für die Ermittlung des Überweisungsbetrages nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 maßgebende Beitragsgrundlage;
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,)