(4)Absatz 4,Anspruch auf Kostenerstattung nach § 131 besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung unter der Voraussetzung, dassAnspruch auf Kostenerstattung nach Paragraph 131, besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung unter der Voraussetzung, dass
die für Kieferregulierungen zu erbringenden Zahlungen (Honorare) einschließlich deren Veränderungen vom jeweiligen Anbieter auf Dauer im Internet veröffentlicht werden, und
ein Gesamtvertrag über Richttarife nach § 343c besteht,ein Gesamtvertrag über Richttarife nach Paragraph 343 c, besteht,
wennwenn und solange als der Gesamtvertrag nach § 343e Abs. 1 eine flächendeckende Sachleistungsversorgung sicherstellt oder die Sachleistungsversorgung nach § 343e Abs. 3 gegeben ist.und solange als der Gesamtvertrag nach Paragraph 343 e, Absatz eins, eine flächendeckende Sachleistungsversorgung sicherstellt oder die Sachleistungsversorgung nach Paragraph 343 e, Absatz 3, gegeben ist.