Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Dienstleistungszentrum

Paragraph 67 c,

  1. Absatz eins,Für das Zusammenwirken der Krankenversicherungsträger zur Geltendmachung der Haftung nach Paragraph 67 a, ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse ein Dienstleistungszentrum einzurichten, das folgende Aufgaben hat:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme, Aufteilung und Weiterleitung des Haftungsbetrages an die beteiligten Krankenversicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Auszahlungsanträge;
    3. Ziffer 3
      technische Einrichtung und Führung der HFU-Gesamtliste nach Paragraph 67 b, Absatz 6,;
    4. Ziffer 4
      Entgegennahme und Prüfung der Anträge nach Paragraph 67 b, Absatz eins, im Zusammenwirken mit allen beteiligten Krankenversicherungsträgern;
    5. Ziffer 5
      Verständigung aller beteiligten Krankenversicherungsträger über eingelangte Anträge nach Paragraph 67 b, Absatz eins,;
    6. Ziffer 6
      Vertretung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Haftung nach Paragraph 67 a, vor Verwaltungsbehörden und Gerichten gegen Kostenersatz, wobei die Berufung des Dienstleistungszentrums auf die Bevollmächtigung bei allen Verwaltungsbehörden und Gerichten deren urkundlichen Nachweis ersetzt.
    Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Dienstleistungszentrum und den Krankenversicherungsträgern alle zur Vollziehung der Paragraphen 67 b und 67 e notwendigen Daten auf Anfrage möglichst auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Beteiligung der Krankenversicherungsträger an der Finanzierung des Dienstleistungszentrums einschließlich der Höhe des Kostenersatzes nach Ziffer 6, ist durch Richtlinien des Dachverbandes zu regeln. Abweichend von Ziffer 6, bleibt es dem zuständigen Krankenversicherungsträger unbenommen, die Haftung nach Paragraph 67 a, selbst geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Dienstleistungszentrum und den Krankenversicherungsträgern zur Vollziehung der Paragraphen 67 b und 67 e die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die Namen sowie den Sitz der UnternehmerInnen im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung auf Anfrage gesammelt zu übermitteln, sofern diese Daten verfügbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211047