Absatz eins,Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im Paragraph 28, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
- Ziffer einsdie Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
- Ziffer 2die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Paragraph 3, SVSG) mit dem Sitz in Wien.