Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

22.12.2018

Außerkrafttretensdatum

12.10.2021

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Nicht unter genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 3 WGG fallen
    1. Ziffer eins
      Rechtsgeschäfte, die innere Organisationsangelegenheiten der Bauvereinigung regeln, insbesondere Organbestellungsakte einschließlich der Beschlussfassung über die dazugehörigen Regelungen der Bezüge und Anstellungsbedingungen,
    2. Ziffer 2
      Rechtsgeschäfte, bei denen das angemessene Entgelt weniger als 5000 Euro beträgt, wobei dieser Betrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, ERVO 1994 wertgesichert und gemäß Paragraph 19 a, ERVO 1994 zumindest branchenintern zu veröffentlichen ist.
  2. Absatz 2,Ein Aufsichtsratsmitglied ist bei einer Abstimmung (Beschlussfassung) über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts zwischen ihm oder seinen nahen Angehörigen (Paragraph 9 a, Absatz 4, WGG) und der Bauvereinigung bzw. ihren Gesellschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 4, oder 4b WGG vom Stimmrecht ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Eine zustimmende Beschlussfassung gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 3 erfordert im Rahmen einer beschlussfähigen Aufsichtsratssitzung die einstimmige Zustimmung aller anwesenden, bei einer Abstimmung im Umlaufweg hingegen eine einstimmige Zustimmung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder.
  4. Absatz 4,Für den Fall einer, nach Abschluss eines Rechtsgeschäfts gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 3 WGG nachzuholenden Beschlussfassung, können in der Satzung (Paragraph 4, WGG) nähere Regelungen festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40210980