Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 b

Inkrafttretensdatum

22.12.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung (Vorstand) einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat einen jährlichen Corporate Governance-Bericht zu erstellen und nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat dem Revisionsverband zu übermitteln. Neben den wirtschaftlichen Eigentümern sowie der Offenlegung von Treuhandschaften sind die Zusammensetzung der Geschäftsführung (Vorstand) und des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse und Maßnahmen zur Gleichstellungsförderung von Frauen, insbesondere in den Organen und in leitenden Positionen der Bauvereinigung, anzuführen.
  2. Absatz 2,Der dem Revisionsverband vorzulegende Corporate Governance-Bericht ist den Auszügen gemäß Paragraph 28, Absatz 8, WGG anzuschließen.
  3. Absatz 3,Bei Erstellung eines branchenbezogenen Corporate Governance Kodex hat ein Revisionsverband auf Grundlage des Paragraph 24, WGG in Verbindung mit Paragraph 3, im Besonderen auch Empfehlungen und/oder verpflichtende Regelungen über die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung der im Vorstand, im Aufsichtsrat, als Geschäftsführer, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter tätigen Personen sowie der wirtschaftlichen Eigentümer (Fit&Proper) vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40210979