Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 132 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

Paragraph 132 c,

  1. Absatz eins,Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      humangenetische Vorsorgemaßnahmen insbesondere durch genetische Familienberatung, pränatale Diagnose und zytogenetische Untersuchungen;
    2. Ziffer 2
      Impfung (aktive Immunisierung) gegen die Frühsommermeningoencephalitis;
    3. Ziffer 3
      sonstige vordringliche Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit;
    4. Ziffer 4
      Impfung gegen Influenza mit dem Influenzapandemieimpfstoff, wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann unter Bedachtnahme auf den Fortschritt der medizinischen Wissenschaft durch Verordnung festlegen:
    1. Ziffer eins
      sonstige vordringliche Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3,;
    2. Ziffer 2
      das Ziel der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Maßnahmen sowie den Kreis der hiefür in Betracht kommenden Personen.
  3. Absatz 3,Die Durchführung der in Absatz eins, Ziffer eins und 4 bezeichneten Maßnahmen ist den Trägern der Krankenversicherung übertragen. Hinsichtlich der Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend den Trägern der Krankenversicherung nach Anhörung des Dachverbandes Anmerkung eins, ) durch Verordnung die Mitwirkung durch Leistung eines Kostenzuschusses zu übertragen. Hiebei ist auf die sonstigen Leistungen der Träger der Krankenversicherung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Kostenzuschusses ist in der Satzung des Trägers der Krankenversicherung unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu regeln. Paragraph 132 b, Absatz 2, vorletzter Satz gilt entsprechend. Die Durchführung einer Maßnahme nach Absatz eins, Ziffer 4, gilt als Krankenbehandlung und ist Inhalt der Gesamtverträge (Paragraph 342,). Paragraph 132 b, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. Die Paragraphen 136, Absatz 2 und 350 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben die Apotheken und die hausapothekenführenden Ärzte auch andere nach Vorschriften auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens vorgesehene abgebende Stellen treten können. Paragraph 136, Absatz 4, gilt nicht.
  4. Absatz 4,Die Ergebnisse der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind auf Verlangen dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 135, Absatz 4, zu ersetzen.
  6. Absatz 6,Paragraph 132 b, Absatz 6, findet bei der Durchführung der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entsprechend Anwendung.

(____________________

Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 17, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet: „In der jeweils grammatikalisch richtigen Form wird in den folgenden Paragraphen das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband“ ersetzt: Paragraphen Punkt Punkt 132 c, Absatz 3, erster Satz, ...“. Das zu ersetzende Wort befindet sich in Paragraph 132 c, Absatz 3, zweiter Satz.)

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40210917