Kurztitel

Dienstleistungsscheckgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

DLSG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Verpflichtungen des Arbeitgebers

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat sich vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber vor Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers, von der Arbeitsberechtigung des Arbeitnehmers zu überzeugen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitgeber hat Entgelte aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, jeweils unmittelbar nach Beendigung der Beschäftigung am jeweiligen Arbeitstag mit Dienstleistungsscheck zu entlohnen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die diesem durch eine verspätete Übergabe von Dienstleistungsschecks entstehen, zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, und des jeweils anzuwendenden Mindestlohntarifs eingehalten werden. Das Entgelt hat neben dem entsprechend der jeweiligen Arbeitszeit gebührenden Stundenlohn auch eine Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub nach Paragraph 10, Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, und die aliquoten Sonderzahlungen zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Arbeitgeber hat auf dem Dienstleistungsscheck seinen Namen und die aus seiner e-card ersichtliche Sozialversicherungsnummer, den Namen des Arbeitnehmers und die aus der e-card des Arbeitnehmers ersichtliche Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers sowie den Beschäftigungstag einzusetzen.
  5. Absatz 5,Bei erstmaliger Entlohnung eines bestimmten Arbeitnehmers mit Dienstleistungsscheck und im Falle von Änderungen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Beiblatt zu übergeben und zu bestätigen, dass seine Angaben auf den von ihm übergebenen Dienstleistungsschecks richtig sind.
  6. Absatz 6,Verfügt der Arbeitgeber noch nicht über eine e-card, so hat er auf dem Beiblatt die zur Vergabe einer e-card durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) erforderlichen Daten, insbesondere sein Geburtsdatum und seine Anschrift, anzugeben.
  7. Absatz 7,Mit der Übergabe von Dienstleistungsschecks in Höhe des nach Absatz 3, geschuldeten Entgelts sowie eines allenfalls erforderlichen Beiblattes an den Arbeitnehmer sind sämtliche Entgeltverpflichtungen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers auf Grund von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, erfüllt. Darüber hinausgehende Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der Rahmenbedingungen für Arbeitsverhältnisse gemäß Paragraph eins, ergeben, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20004105

Dokumentnummer

NOR40210865