Kurztitel

Standort-Entwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

StEntG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Entscheidung der Bundesminister

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheiden im Einvernehmen regelmäßig, jedenfalls einmal im Kalenderhalbjahr bei Vorliegen von begründeten Empfehlungen zu standortrelevanten Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2, über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich.
  2. Absatz 2,Die Nichterteilung einer Bestätigung und dem damit einhergehenden Nichtvorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an einem standortrelevanten Vorhaben bedeutet nicht, dass beim jeweiligen Vorhaben nicht öffentliche Interessen vorliegen können, die relevante Interessen darstellen, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010534

Dokumentnummer

NOR40210845