Kurztitel

Notarversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

NVG 2020

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

DRITTER TEIL
VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG

Abschnitt römisch eins
Verfahren

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des ASVG mit den Maßgaben, dass
    1. Ziffer eins
      bei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin der/die jeweils als Dienstgeber/Dienstgeberin in Betracht kommende Notar/Notarin, bei einem Dienstunfall eines Notars/einer Notarin dieser/diese selbst oder wenn als Folge eines Dienstunfalles ein Notar/eine Notarin getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe/der anspruchsberechtigte Witwer bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versorgungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat und Paragraph 363, ASVG nicht anzuwenden ist;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Für die leistungsempfangende Person ist ein Bescheid über die Höhe des von ihrer Pension einbehaltenen Solidaritätsbeitrages (Paragraph 12,), über die Höhe des Beitrages zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben (Paragraph 94, Absatz eins, und 2) sowie über die Pensionsanpassung nur dann zu erlassen, wenn sie es verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210801