Notarversorgungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
BG
Paragraph 66
01.01.2020
NVG 2020
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Die Witwe/Der Witwer oder der/die hinterbliebene eingetragene Partner/in bzw. der/die frühere Ehegatte/Ehegattin oder der/die frühere eingetragene Partner/in und die Waisen der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person haben Anspruch auf Abfindung, wenn Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung (Paragraph 48,) nicht gebühren. Die Abfindung beträgt das Vierzehnfache der in Betracht kommenden monatlichen Hinterbliebenenpension, die auf Grund der anrechenbaren Versorgungszeiten am Stichtag gebühren würde.
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09.01.2019
20010533
NOR40210792