Absatz eins,Liegt der Stichtag (Paragraph 43, Absatz 2,) bei einer Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension vor Vollendung des Regelpensionsalters, so ist die nach Paragraph 52, gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem vor Vollendung des Regelpensionsalters liegenden Kalendermonat um je 0,40% zu kürzen.