Notarversorgungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
BG
Paragraph 57
01.01.2020
31.12.2026
NVG 2020
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Die Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die in die Vorsorge einbezogene Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (Paragraph 58,), wobei auch Paragraph 52, Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden ist, wenn die in die Vorsorge einbezogene Person einen Dienstunfall erlitten hat.
02.07.2026
20010533
NOR40210783