Notarversorgungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
BG
Paragraph 56,
01.01.2020
NVG 2020
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Die in die Vorsorge einbezogene Person hat Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.
Notariatskandidatin
09.01.2019
20010533
NOR40210782