Kurztitel

Notarversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

NVG 2020

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abschnitt römisch zwei
Bestimmungen über die einzelnen Leistungen

Berufsunfähigkeitspension

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei dauernder Berufsunfähigkeit.
  2. Absatz 2,Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210777