Kurztitel

Notarversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

NVG 2020

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Allgemeine Voraussetzung für die Leistungsansprüche; Wartezeit

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf eine Pension, auf das Berufsunfähigkeitsgeld und auf den Bestattungskostenbeitrag ist, abgesehen von den im Abschnitt römisch zwei des Zweiten Teiles festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit erfüllt ist.
  2. Absatz 2,Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (Paragraph 43, Absatz 2,) anrechenbar sind:
    1. Ziffer eins
      für einen Anspruch auf ein Berufsunfähigkeitsgeld mindestens zwölf Versorgungsmonate,
    2. Ziffer 2
      für einen Anspruch auf eine Pension und auf einen Bestattungskostenbeitrag mindestens 60 Versorgungsmonate im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
  3. Absatz 3,Für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension und den Bestattungskostenbeitrag ist die allgemeine Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn die ehemalig in die Vorsorge einbezogene Person bis zu ihrem Tod Anspruch auf eine Pension hatte.
  4. Absatz 4,Die allgemeine Voraussetzung entfällt für eine Leistung aus dem Versorgungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit, der vorübergehenden Berufsunfähigkeit bzw. des Todes, wenn der Versorgungsfall die Folge eines Dienstunfalles ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210774