Absatz einsVersorgungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:
- Ziffer einsZeiten, für die Beiträge nach Paragraph 10, oder nach Paragraph 9, NVG entrichtet werden oder wurden;
- Ziffer 2Zeiten, für die Beiträge nach Absatz 2, oder nach Paragraph 42, Absatz 2, NVG nachentrichtet werden oder wurden;
- Ziffer 3Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 70, oder nach Paragraph 64, NVG oder nach Paragraph 13, BBG oder ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 49 h, Absatz 3, BezG oder ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG in Verbindung mit Paragraph 70, oder Paragraph 64, NVG geleistet werden oder wurden;
- Ziffer 4Zeiten, in denen eine in die Vorsorge einbezogene Person auf Grund des WG Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. auf Grund des ZDG ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, wenn diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG ausgewirkt haben;
- Ziffer 5Zeiten der Kindererziehung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG.