Absatz einsDer Versorgungsfall gilt als eingetreten:
- Ziffer einsbei einer Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
- Ziffer 2bei einer Leistung aus dem Versorgungsfall
- Litera ader dauernden Berufsunfähigkeit oder
- Litera bder vorübergehenden Berufsunfähigkeit
mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung; - Ziffer 3bei einer Leistung aus dem Versorgungsfall des Todes mit dem Tod.