Notarversorgungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
BG
Paragraph 9
01.01.2020
NVG 2020
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Über Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht, die Gewährung der Bucheinsicht oder die Vorlage von Urkunden und Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen und Auskünften schuldhaft unwahre Angaben machen, hat die Versorgungsanstalt eine Geldstrafe bis zum Zehnfachen des jeweils geltenden Mindestbeitrages nach Paragraph 10, Absatz 2, zu verhängen.
Meldepflicht
09.01.2019
20010533
NOR40210735