Notarversorgungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
BG
Paragraph 7
01.01.2020
NVG 2020
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Die Empfänger/innen einer laufenden Leistung sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand oder das Ausmaß ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versorgungsanstalt zu melden.
Zahlungsempfängerin, Empfängerin
09.01.2019
20010533
NOR40210733