Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Absatz 5, tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß Paragraph 675, Absatz 3, ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft vergleiche Paragraph 80, Absatz 15,).

Text

Beiträge und Meldungen zur Krankenversicherung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,55 vH der bezogenen Leistung, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß Paragraph 20, Absatz 6,, abzugelten.
  2. Absatz 2,Überdies sind die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen für Krankengeld vom 4. bis 56. Krankenstandstag pro Krankenstandsfall abzugelten. Die Abgeltung hat monatlich gemeinsam mit dem Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage der Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des zweitvorangegangenen Jahres in der Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Jahresaufwendungen zu erfolgen. Nach Vorliegen der Anzahl der entsprechenden Krankenstandstage und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des jeweiligen Vorjahres ist der Differenzbetrag zwischen geleisteter und auf Grund der Jahresdaten ermittelter Höhe der Abgeltung im zweiten Quartal des laufenden Jahres auszugleichen.
  3. Absatz 3,Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten.
  4. Absatz 4,Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat die regionale Geschäftsstelle zu erstatten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge erlassen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und ab dem Jahr 2008 7,65 vH der bezogenen Leistung.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017,)

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40210698