Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

23.12.2018

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Freizeit während der Kündigungsfrist

Paragraph 22,

  1. Absatz einsBei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Angestellten während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
  2. Absatz 2Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Angestellte einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
  3. Absatz 3Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR40210629