Absatz einsBei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Angestellten während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
Angestelltengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
BG
Artikel eins, Paragraph 22,
23.12.2018
AngG
60/01 Arbeitsvertragsrecht
06.07.2023
10008069
NOR40210629