Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

23.12.2018

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Remuneration.

Paragraph 16,

Falls der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird, in dem Betrage, der dem Verhältnisse zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR40210628