Verbrechensopfergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
BG
Paragraph 4 a
01.01.2020
VOG
67 Versorgungsrecht
Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach Paragraph 4, Absatz 5, des zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen.
24.04.2024
10008273
NOR40210625