Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 17
29.12.2018
55 Wirtschaftslenkung
Nach Paragraph 13, zugelassene Personen haben ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihnen verbleibenden Antragsunterlagen und die sonstigen maßgeblichen geschäftlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren. Längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
03.01.2019
20010530
NOR40210553