Kurztitel

Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2019

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Sofern die in Paragraph 2, angeführten Bekanntmachungen Leistungsvergaben betreffen, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, sind sie jedenfalls in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers, der als Teil des gemäß Paragraph eins, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, des Staatsdruckereigesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, im Eigentum der Wiener Zeitung GmbH stehenden „Amtsblattes zur Wiener Zeitung“ erscheint, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Wiener Zeitung GmbH hat sicherzustellen, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
    1. Ziffer eins
      die Wiener Zeitung GmbH registrierter OJS eSender ist,
    2. Ziffer 2
      Bekanntmachungen grundsätzlich jederzeit online oder in Ausnahmefällen (Paragraph 3, Absatz 2,) elektronisch oder per Fax übermittelt werden können,
    3. Ziffer 3
      täglich Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, um 8.00 Uhr eine Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers mit den gemäß Paragraph 4, am Erscheinungstag zu veröffentlichenden Bekanntmachungen erscheint,
    4. Ziffer 4
      die Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers über zwei Jahre zugänglich sind,
    5. Ziffer 5
      der Zugang zu den Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers frei, kostenlos und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit und sofort möglich ist, und
    6. Ziffer 6
      an den Erscheinungstagen von 8.00 bis 18.00 Uhr der technische Betrieb der Online-Ausgaben des Amtlichen Lieferungsanzeigers überwacht ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010528

Dokumentnummer

NOR40210526