Kurztitel
Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 746/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 1a.Paragraph eins a,
Zusätzlich zur Beihilfe nach § 1 ist eine pauschalierte Beihilfe Zusätzlich zur Beihilfe nach Paragraph eins, ist eine pauschalierte Beihilfe
der Österreichischen Gesundheitskasse in der Höhe von 100 Millionen Euro pro Jahr;
der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in der Höhe von 30 Millionen Euro pro Jahr, zuzurechnen dem Rechenkreis der bäuerlichen Sozialversicherung,
zu gewähren. Der Betrag ist monatlich bis zum 25. des Folgemonates vom Bundesminister für Finanzen an die in den Z 1 und 2 genannten Versicherungsträger zu überweisen.zu gewähren. Der Betrag ist monatlich bis zum 25. des Folgemonates vom Bundesminister für Finanzen an die in den Ziffer eins und 2 genannten Versicherungsträger zu überweisen.