Kurztitel

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

GSBG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph eins a,

Zusätzlich zur Beihilfe nach Paragraph eins, ist eine pauschalierte Beihilfe

  1. Ziffer eins
    der Österreichischen Gesundheitskasse in der Höhe von 100 Millionen Euro pro Jahr;
  2. Ziffer 2
    der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in der Höhe von 30 Millionen Euro pro Jahr, zuzurechnen dem Rechenkreis der bäuerlichen Sozialversicherung,
zu gewähren. Der Betrag ist monatlich bis zum 25. des Folgemonates vom Bundesminister für Finanzen an die in den Ziffer eins und 2 genannten Versicherungsträger zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10005056

Dokumentnummer

NOR40210519