Kurztitel

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

SV-EG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Verbindungsstelle

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Dachverband ist Verbindungsstelle für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, soweit sie von den zum Dachverband zusammengefassten Sozialversicherungsträgern durchgeführt wird. Er hat in dieser Funktion alle Rechte und Pflichten, die sich aus den Sozialversicherungsgesetzen gegenüber diesen Sozialversicherungsträgern ergeben.
  2. Absatz 2,Der Dachverband ist auch Verbindungsstelle für die nicht unter Absatz eins, fallenden Systeme der sozialen Sicherheit, sofern sie von Artikel 3, Absatz eins, Litera a bis g der Verordnung erfasst werden und durch Bundesgesetz eingerichtet sind. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.
  3. Absatz 3,Ob und inwieweit der Dachverband für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, die von Artikel 3, Absatz eins, Litera a bis g der Verordnung erfasst werden, als Verbindungsstelle tätig ist, richtet sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen.
  4. Absatz 4,Der Dachverband ist auch Verbindungsstelle für privatrechtlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, die von Artikel 3, Absatz eins, Litera a bis g der Verordnung erfasst werden. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.
  5. Absatz 5,Der Dachverband kann im Rahmen seiner Funktion als Verbindungsstelle ergänzende Vereinbarungen nach Artikel 9, der Durchführungsverordnung schließen, verändern oder beenden. Er besorgt diese Aufgabe, soweit Angelegenheiten der Absatz 2, bis 4 betroffen sind, im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.
  6. Absatz 6,Der Dachverband hat seine Organisation als Verbindungsstelle nach dem E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, sowie im Rahmen der Bestimmungen über das Bürgerservice- bzw. Unternehmensserviceportal des Bundes nach dem Unternehmensserviceportalgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, so aufzubauen und zu führen, dass unterschiedliche Anforderungen oder Weisungen nach den Absatz 2 bis 5 seine Tätigkeit für die hievon nicht betroffenen Institutionen nicht beeinträchtigen. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Verbindungsstelle Dienstleister nach Paragraph 4, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für die jeweils sachlich zuständigen Träger und nicht berechtigt, die ihm im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 11, DSG 2000 überlassenen Daten inhaltlich zu verändern oder Entscheidungen über Ansprüche zu treffen. Er hat Geldbeträge und andere Mittel, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Absatz 2 bis 5 zur Verrechnung mit anderen Trägern zukommen, getrennt vom sonstigen Vermögen zu verwalten und den jeweils berechtigten Stellen auf deren Anforderung jährlich Rechnung zu legen.
  7. Absatz 7,Die Absatz eins bis 6 gelten auch für die Tätigkeiten bzw. Rechte und Pflichten des Dachverbandes auf der Grundlage von Abkommen.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung, Bürgerserviceportal

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

10008889

Dokumentnummer

NOR40210498