Kurztitel

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 624/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20g

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

FSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Datenübermittlung

§ 20g.

Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten sowie die Länderkammern (§ 1 ZTKG) sind verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die in den Feststellungsbescheiden nach den §§ 33 und 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen enthaltenen Daten sowie die folgenden personenbezogenen Daten der in den §§ 2 Abs. 1 Z 3, 20c und 20d genannten Personen zu übermitteln: Namen, akademische Titel, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Adressen (Berufssitz und Wohnadresse), Beginn und Status der Kammermitgliedschaft (aktiv, ruhend, ausgeschieden) sowie Datum der letzten Statusänderung, Daten über den Bezug einer Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen und über die Selbständigenvorsorge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, sowie über die Zugehörigkeit zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung (Gruppenvertrag). Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist berechtigt, die übermittelten Daten im Zuge der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR40210495