Kurztitel

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

FSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abschnitt III
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Erstmalige Meldungen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsPersonen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Pflichtversicherung einbezogen werden, haben sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen anzumelden und den für die Feststellung der Beitragsgrundlage maßgebenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
  2. Absatz 2Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbeziehung in die Pflichtversicherung dem zuständigen Versicherungsträger Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder – die Österreichische Ärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Ärzte, die Österreichische Zahnärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Österreichische Apothekerkammer nur ein Verzeichnis ihrer Mitglieder in der Abteilung für selbständige Apotheker – nach dem Stande zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die Pflichtversicherung zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR40210493