Kurztitel

Bundesimmobiliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

2. Abschnitt
Neuausrichtung der Bundesimmobiliengesellschaft

Unternehmensgegenstand

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) hält 100 vH der Geschäftsanteile an der auf Grund des BIG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1992,, errichteten Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Der Gesellschaftsvertrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist dahin abzuändern, dass insbesondere folgender Unternehmensgegenstand vorgesehen wird: die Bereitstellung von Raum für Bundeszwecke allein oder gemeinsam mit Dritten und zu diesem Zweck, unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse des Bundes, insbesondere der Erwerb, die Nutzung, die Verwaltung, die Vermietung und die Veräußerung von Liegenschaften und Räumlichkeiten, die Errichtung und die Erhaltung von Bauten, zentrale Gebäudebewirtschaftungsdienstleistungen, sowie die Durchführung sonstiger mit dem Unternehmensgegenstand in Zusammenhang stehender Hilfs- und Nebengeschäfte, diese jedoch unter Ausschluss aller den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes unterliegenden Geschäfte.
  2. Absatz 2,Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist ermächtigt, Liegenschaften an eine zu 100% in ihrem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu übertragen. Ausgenommen davon sind Liegenschaften, die unmittelbar für Bildungszwecke und für Zwecke des Justizvollzuges genutzt werden, soweit es sich dabei nicht um reine Büronutzungen handelt. Die Tochtergesellschaft ist in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu führen.
  3. Absatz 3,Mit der Übertragung von Liegenschaften an eine Tochtergesellschaft gemäß Absatz 2, gehen die der Bundesimmobiliengesellschaft mbH in Bezug auf diese Liegenschaften übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten gemäß Paragraphen 4, 32 und 33, jedoch mit Ausnahme von Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz, auf diese Tochtergesellschaft über.

Schlagworte

Hilfsgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20001062

Dokumentnummer

NOR40210485