ÖIAG-Gesetz 2000
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2018,
BG
Artikel 3, Paragraph 15
01.01.2019
56/01 Verstaatlichung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form anzuwenden.
03.01.2019
20000660
NOR40210483