Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Allgemeines

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Auf die ÖBAG sind die Vorschriften des Aktiengesetzes anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
  2. Absatz 2,Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der ÖBAG und ihren Beteiligungsgesellschaften ist ausgeschlossen.
  3. Absatz 2 a,Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, ist auf die ÖBAG nicht anzuwenden.
  4. Absatz 3,Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (Paragraphen 244 bis 267 c des Unternehmensgesetzbuchs) sind auf die ÖBAG nicht anzuwenden; insofern finden auch auf die Beteiligungsgesellschaften der ÖBAG in deren Verhältnissen zueinander die Bestimmungen des Paragraph 228, Absatz 3, des Unternehmensgesetzbuchs keine Anwendung.
  5. Absatz 4,Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖBAG sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
  6. Absatz 4 a,Wird der Vorstand oder ein leitender Angestellter der ÖBAG in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die ÖBAG direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, dass der Vorstand oder ein leitender Angestellter der ÖBAG mehr als zwölf Aufsichtsratssitze innehat. Die Höchstzahlen für die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten beziehungsweise von Aufsichtsratsvorsitzen gemäß Paragraph 86, Absatz 2, 4 und 6 des Aktiengesetzes sind insoweit nicht anzuwenden.
  7. Absatz 5,Alle Rechte und Pflichten aus Verträgen der ÖBAG mit Dritten (Syndikatsvereinbarungen) bleiben von diesem Gesetz unberührt.
  8. Absatz 6,Das Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, ist auf die ÖBAG und eine allfällige Tochtergesellschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 5, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40210477