Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Umstrukturierungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die ÖBAG ist zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes berechtigt. Vermögensübertragungen erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen gemäß Artikel römisch drei Umgründungssteuergesetz. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.
  2. Absatz 2,Umgründungsmaßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit; diese Befreiung erstreckt sich auch auf durch die Vermögensübertragungen verwirklichten Anteilsvereinigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Grunderwerbsteuergesetz.
  3. Absatz 3,Nach Umgründungsmaßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind die grundbücherlichen Rechte gemäß Paragraph 136, Grundbuchsgesetz unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges richtig zu stellen. Umgründungsmaßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, lösen die Rechtsfolgen des Paragraph 12 a, Absatz 3, Mietrechtsgesetz nicht aus.
  4. Absatz 4,Soweit es nach Paragraph 10, Absatz eins, zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.
  5. Absatz 5,Schuldübernahmen sind von den Gebühren gemäß Paragraph 33, Gebührengesetz 1957 befreit.
  6. Absatz 6,Schriften und Amtshandlungen, die mit Vorgängen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957 und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes befreit.
  7. Absatz 7,Paragraph 4, Umgründungssteuergesetz gilt mit der Maßgabe, dass Verluste der übernehmenden und der übertragenden Gesellschaften jedenfalls abzugsfähig sind.
  8. Absatz 8,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 gelten auch für alle Beteiligungsgesellschaften, die zu 100% direkt oder indirekt im Eigentum der ÖBAG stehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40210476