Absatz eins,Die ÖBAG ist zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechtes berechtigt. Vermögensübertragungen erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen gemäß Artikel römisch drei Umgründungssteuergesetz. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.