(6)Absatz 6,Der gemäß § 14 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, zugunsten des Bundes bestehende Nachbesserungsanspruch und die zwischen der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. und dem Bund getroffenen vertraglichen Regelungen (Nachbesserungsvereinbarungen) zur Höhe des Nachbesserungsanspruches sowie zu den Zahlungsmodalitäten können durch den Bundesminister für Finanzen an die ÖBAG übertragen werden.Der gemäß Paragraph 14, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, zugunsten des Bundes bestehende Nachbesserungsanspruch und die zwischen der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. und dem Bund getroffenen vertraglichen Regelungen (Nachbesserungsvereinbarungen) zur Höhe des Nachbesserungsanspruches sowie zu den Zahlungsmodalitäten können durch den Bundesminister für Finanzen an die ÖBAG übertragen werden.