Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Privatisierungsmanagement

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Privatisierungsvorhaben bedürfen grundsätzlich eines Auftrags der Bundesregierung.
  2. Absatz 2,Die ÖBAG kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung der Privatisierung sonstiger im öffentlichen Eigentum stehender Unternehmen und Anteile betraut werden. Die ÖBIB kann in diesem Fall gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 vorgehen.
  3. Absatz 3,In Erfüllung eines Beschlusses der Bundesregierung gemäß Absatz eins, sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der ÖBAG sowie die Interessen des Bundes, insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖBAG, angemessen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Privatisierungen sollen zu einer möglichst hohen Wertsteigerung der Unternehmen führen und dadurch auch langfristig sichere Arbeitsplätze in Österreich schaffen bzw. erhalten, möglichst hohe Erlöse für den Eigentümer erbringen, die Entscheidungszentralen und die Forschungs- und Entwicklungskapazitäten der zu privatisierenden Unternehmen wenn möglich in Österreich halten und den österreichischen Kapitalmarkt berücksichtigen.

Schlagworte

Forschungskapazität

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40210471