Kurztitel

ÖIAG-Gesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Vorstand

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung der ÖBAG obliegt dem Vorstand.
  2. Absatz 2,Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft unter eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung sowie einer Geschäftsordnung, welche der Aufsichtsrat beschließt. Neben den in diesem Gesetz und in der Satzung festgelegten Aufgaben hat der Vorstand bezüglich der Beteiligungsgesellschaften insbesondere die Eigentümerinteressen in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen wahrzunehmen und Verträge mit Dritten, welche die ÖBAG eingegangen ist, zu verwalten.
  3. Absatz 3,Die Satzung und die Geschäftsordnung können nähere Regelungen zur Geschäftsführung festlegen.
  4. Absatz 4,Der Vorstand ist unter Einhaltung der aktienrechtlichen und börserechtlichen Bestimmungen verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen jederzeit über alle wesentlichen Angelegenheiten und Entscheidungen der ÖBAG zu berichten, über Aufforderung dem Bundesminister für Finanzen sämtliche Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen und vierteljährlich einen schriftlichen Bericht zu allen wesentlichen Fragen der ÖBAG sowie zum Beteiligungsmanagement gemäß Paragraphen 7 und 7 a zu erstatten. Darüber hinaus berichtet der Vorstand unter Einhaltung der aktienrechtlichen und börserechtlichen Verpflichtungen einmal jährlich schriftlich der Bundesregierung über alle wesentlichen Angelegenheiten und Entscheidungen der ÖBAG.
  5. Absatz 5,Die Funktion des Vorstands ist gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, auszuschreiben. Die Funktion des ersten Vorstands ist vom Aufsichtsrat unverzüglich nach seiner Wahl auszuschreiben. Bis zur Bestellung des ersten Vorstands führt ein vom Aufsichtsrat unverzüglich nach seiner Wahl zu bestellender interimistischer Vorstand die Geschäfte; dessen Bestellung unterliegt nicht dem Stellenbesetzungsgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40210469