(5)Absatz 5,Die Funktion des Vorstands ist gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, auszuschreiben. Die Funktion des ersten Vorstands ist vom Aufsichtsrat unverzüglich nach seiner Wahl auszuschreiben. Bis zur Bestellung des ersten Vorstands führt ein vom Aufsichtsrat unverzüglich nach seiner Wahl zu bestellender interimistischer Vorstand die Geschäfte; dessen Bestellung unterliegt nicht dem Stellenbesetzungsgesetz.Die Funktion des Vorstands ist gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, auszuschreiben. Die Funktion des ersten Vorstands ist vom Aufsichtsrat unverzüglich nach seiner Wahl auszuschreiben. Bis zur Bestellung des ersten Vorstands führt ein vom Aufsichtsrat unverzüglich nach seiner Wahl zu bestellender interimistischer Vorstand die Geschäfte; dessen Bestellung unterliegt nicht dem Stellenbesetzungsgesetz.