Absatz eins,Der Prüfungsbeirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden obliegt die Einberufung dem Stellvertreter des Vorsitzenden.
Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,
BG
Paragraph 9
23.12.2018
30.06.2020
PLABG
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
vergleiche jetzt Paragraph 8
18.06.2020
20010524
NOR40210411