Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschussweise in zwei Teilbeträgen, der erste Teilbetrag bis 1. April und der zweite Teilbetrag bis 1. Oktober eines jeden Jahres, in Höhe von jeweils 40 vH des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger vorzunehmen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat die Ersatzbeträge an die Österreichische Gesundheitskasse weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 3, haben sinngemäß Anwendung zu finden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, die Ersatzbeträge nach Absatz eins, in Pauschbeträgen zu gewähren. Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei, Absatz eins bis 3, Bundesgesetzblatt Nr. 614 aus 1977,; Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40210398