Absatz eins,Mit der Entgegennahme der Abrechnungsunterlagen und deren jeweiliger Prüfung ist mittels eines zwischen Buchhaltungsagentur des Bundes und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen abzuschließenden Vertrages die Buchhaltungsagentur als Abwicklungsstelle zu betrauen.