Absatz eins,Sofern Aerosolpackungen in Verkaufsräumen und Vorratsräumen in Paragraph 8, Ziffer 2 und 3 übersteigenden Mengen gelagert werden und durch den Genehmigungsbescheid keine Höchstlagermengen für diese Räume festgelegt sind
- Ziffer einsmüssen die Wände und Decken, die an betriebsfremde Räume angrenzen, feuerbeständig sowie die Zugangstüren zu betriebsfremden Räumen zumindest feuerhemmend ausgeführt sein und
- Ziffer 2dürfen diese in Vorratsräumen in Gebäuden mit betriebsfremden Wohnungen nur in einem ausschließlich dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereich gelagert werden, wobei dieser Bereich höchstens ein Fünftel, jedoch nicht mehr als insgesamt 20 m2 der Grundfläche des Vorratsraumes beanspruchen darf.