Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

KommStG 1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Kommunalsteuerprüfung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Prüfung der für Zwecke der Kommunalsteuer zu führenden Aufzeichnungen (Kommunalsteuerprüfung) obliegt dem Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988). Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge zu bedienen.
  2. Absatz 2,Die Gemeinden haben den Finanzämtern (Paragraph 81, EStG 1988) und den Krankenversicherungsträgern (Paragraph 23, Absatz eins, ASVG) alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.
  3. Absatz 3,Der Aufwand für die Kommunalsteuerprüfung ist bei Prüfungen durch das Finanzamt vom Bund, bei Prüfungen durch den Krankenversicherungsträger vom Krankenversicherungsträger zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10004841

Dokumentnummer

NOR40210228