Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
BG
§ 71a
01.01.2020
BMSVG
67 Versorgungsrecht
Die Versicherungsträger und der Dachverband haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. In den Angelegenheiten des § 27 Abs. 4 bis 6 haben der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Weisung das Einvernehmen herzustellen.
28.12.2018
20002088
NOR40210222