Kurztitel

Binnenschiffahrtssachen – Verfahren

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 97 aus 1937, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 147/1943

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1943

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt und Flößerei ergeben und Ansprüche folgender Art zum Gegenstand haben (Binnenschiffahrtssachen):
    1. Ziffer eins
      Schadenersatzansprüche aus Zusammenstößen oder anderen Schiffahrtsunfällen sowie aus unerlaubten Handlungen, die sonst mit der Benutzung der Gewässer zusammenhängen;
    2. Ziffer 2
      Ansprüche auf Lotsenvergütungen;
    3. Ziffer 3
      Ansprüche auf Bergung und Hilfeleistung, namentlich auf Berge- und Hilfslohn.
  2. Absatz 2,Das Gesetz gilt nicht für Binnengewässer, auf die die Seewasserstraßenordnung (SWO.) vom 31. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. römisch zwei S. 833) nebst Ergänzungen anzuwenden ist; für Seehäfen, die Binnengewässer sind, gilt es jedoch ohne Rücksicht darauf, ob auf sie die Seewasserstraßenordnung Anwendung findet.

Schlagworte

Bergelohn, dRGBl. römisch zwei S 833/1933

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Gesetzesnummer

10011231

Dokumentnummer

NOR40210049