Absatz eins,Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt und Flößerei ergeben und Ansprüche folgender Art zum Gegenstand haben (Binnenschiffahrtssachen):
- Ziffer einsSchadenersatzansprüche aus Zusammenstößen oder anderen Schiffahrtsunfällen sowie aus unerlaubten Handlungen, die sonst mit der Benutzung der Gewässer zusammenhängen;
- Ziffer 2Ansprüche auf Lotsenvergütungen;
- Ziffer 3Ansprüche auf Bergung und Hilfeleistung, namentlich auf Berge- und Hilfslohn.