Kurztitel

Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Begleitmaßnahmen zum Umsatzsteuergesetz 1994

Litera l Die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18,, soweit sie sich auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht, sowie gemäß Ziffer 23 und 24, weiters die Umsatzsteuerbefreiung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 25, Umsatzsteuergesetz 1994, soweit die Befreiung sich auf die in Ziffer 18, genannten Umsätze der Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie auf die Ziffer 23 und 24 bezieht, sind nicht anzuwenden, wenn

  1. Litera a
    die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eine schriftliche Erklärung abgibt, daß sie ihre Betätigung
    • Strichaufzählung
      in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und
    • Strichaufzählung
      die Steuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen fuhren könnte, oder
  2. Litera b
    das Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid feststellt, daß Umstände im Sinne des Litera a, vorliegen.
Die schriftliche Erklärung sowie der Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen können nur abgeändert oder aufgehoben werden, wenn nachgewiesen wird, daß sich die hiefür maßgeblichen Verhältnisse gegenüber jenen im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung oder der Erlassung des Bescheides verändert haben. §28 Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist nicht anzuwenden.

Ziffer 2 Steuerschulden, die aus der Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß Paragraph 12, Absatz 10 und 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 in künftigen Geschäftsjahren (Wirtschaftsjahren) entstehen können, sind nicht Ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 3, des Handelsgesetzbuches. Es dürfen dafür weder im handelsrechtlichen Jahresabschluß noch bei der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet werden. Dies gilt insbesondere für jene Fälle der Berichtigung des Vorsteuerabzugs, die durch die Einführung unechter Umsatzsteuerbefreiungen durch das Umsatzsteuergesetz 1994 veranlaßt werden.

Ziffer 3 Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges gemäß Paragraph 12, Absatz 10 und 11 Umsatzsteuergesetz 1994, die wegen der nach dem 31. Dezember 1996 erfolgenden erstmaligen Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7,, Ziffer 18,, ausgenommen soweit sie sich auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht, und Ziffer 19 bis 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994 durchzuführen wäre, entfällt. Dasselbe gilt für Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 25,, soweit es sich um in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 18, des Umsatzsteuergesetzes 1994 genannte Leistungen handelt, jedoch nicht, soweit sich die Ziffer 18, auf Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime bezieht.

Ziffer 4 Die Änderung der Ziffer eins, ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Gesetzesnummer

20010496

Dokumentnummer

NOR40210048