sozialkommunikativen Kompetenzen sowie
Schulreifeverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 5
01.12.2018
70/05 Schulpflicht
Eine ausreichende sozial-emotionale Reife liegt vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen
03.12.2018
20010441
NOR40209780