Kurztitel

DAC-Verordnung „Weststeiermark“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.11.2018

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 3,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Weststeiermark ersichtlich sein.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2026

Gesetzesnummer

20010440

Dokumentnummer

NOR40209766