Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1953,
römisch fünf
Artikel eins
31.12.1953
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Die Frist zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche nach dem Sechsten Rückstellungsgesetz wird bis zum 30. Juni 1954 verlängert.
28.11.2018
20010429
NOR40209623