(1b)Absatz eins b,Bei einer gemäß § 2 Abs. 2 in Österreich Schutz genießenden Marke kann, wenn kein Widerspruch erfolgt ist, ein Antrag gemäß Abs. 1 frühestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt eingereicht werden, zu dem die Frist des Art. 5 Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Mitteilung einer Schutzverweigerung ungenützt verstrichen ist. Wenn eine vorläufige Schutzverweigerung ergangen ist, kann der Antrag gemäß Abs. 1 frühestens fünf Jahre nach dem Tag der Rechtskraft einer Entscheidung über die Schutzzulassung gemäß Regel 18ter Abs. 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, BGBl. III Nr. 109/1997, unabhängig davon, ob das Verfahren auf absolute Schutzverweigerungsgründe oder auf einen Widerspruch gestützt war, oder eine Beendigung nach § 29b Abs. 6 oder § 29c Abs. 3 2. Satz vorliegt, für die jeweils betreffenden Waren und Dienstleistungen eingebracht werden.Bei einer gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Österreich Schutz genießenden Marke kann, wenn kein Widerspruch erfolgt ist, ein Antrag gemäß Absatz eins, frühestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt eingereicht werden, zu dem die Frist des Artikel 5, Absatz 2, des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur Mitteilung einer Schutzverweigerung ungenützt verstrichen ist. Wenn eine vorläufige Schutzverweigerung ergangen ist, kann der Antrag gemäß Absatz eins, frühestens fünf Jahre nach dem Tag der Rechtskraft einer Entscheidung über die Schutzzulassung gemäß Regel 18ter Absatz 2, der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997,, unabhängig davon, ob das Verfahren auf absolute Schutzverweigerungsgründe oder auf einen Widerspruch gestützt war, oder eine Beendigung nach Paragraph 29 b, Absatz 6, oder Paragraph 29 c, Absatz 3, 2. Satz vorliegt, für die jeweils betreffenden Waren und Dienstleistungen eingebracht werden.